Dies gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber trotz des Hinweises der Studienkommission auf die sich ergebenden Unklarheiten bei der letzten Revision der StPO und der ZPO vom 18. Dezember 1996 nicht zur Ergänzung "schweizerische" Post durchringen mochte. Aus Gründen der Rechtssicherheit und nach Treu und Glauben muss es daher aufgrund des klaren Wortlauts von § 42 Abs. 3 StPO und § 68 ZPO mit Bezug auf die Einhaltung der Fristen genügen, wenn eine schriftliche Eingabe bis 24.00 Uhr des letzten Tags in der Schweiz der Post bzw. im Ausland einer entsprechenden ausländischen Poststelle übergeben wird.