Vorschläge für eine umfassende Justizreform im Kanton Thurgau, Bericht der Studienkommission, Frauenfeld 1995, S. 212). 3. Insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass innerhalb desselben Kantons mit Bezug auf die Fristenwahrung verschiedene Regelungen existieren (§ 24 Abs. 3 VRG, § 68 ZPO und § 42 Abs. 3 StPO), ist auf den klaren Wortlaut des betreffenden Gesetzes abzustellen. Dies gilt umso mehr, als sich der Gesetzgeber trotz des Hinweises der Studienkommission auf die sich ergebenden Unklarheiten bei der letzten Revision der StPO und der ZPO vom 18. Dezember 1996 nicht zur Ergänzung "schweizerische" Post durchringen mochte.