Gemäss BGE 97 I 6 entspricht es tatsächlich allgemeiner Rechtsauffassung, dass unter "Post" im Zusammenhang mit der Fristwahrung regelmässig nur eine schweizerische Poststelle zu verstehen ist. Umgekehrt darf derjenige, welcher sich auf den klaren Wortlaut eines Gesetzes verlässt, nicht getäuscht und in seinen Rechten verkürzt werden, weil ein anderes Gesetz die gleiche Frage anders beantwortet, umso weniger, als die Regelung in Art. 32 Abs. 3 OG bzw. § 24 Abs. 3 VRG keineswegs als selbstverständlich bezeichnet werden kann (ZR 62, 1963, Nr. 102 S. 337; Vorschläge für eine umfassende Justizreform im Kanton Thurgau, Bericht der Studienkommission, Frauenfeld 1995, S. 212).