Einzelne Votanten sprachen sich für die Gleichstellung ausländischer Poststellen mit den schweizerischen aus, worauf der Kommissionspräsident feststellte, nach bundesgerichtlicher Praxis sei mit dem Begriff "Post" die schweizerische gemeint (Protokoll der grossrätlichen Kommission, 11. Sitzung vom 14. Februar 1986, S. 259 ff.). Gemäss BGE 97 I 6 entspricht es tatsächlich allgemeiner Rechtsauffassung, dass unter "Post" im Zusammenhang mit der Fristwahrung regelmässig nur eine schweizerische Poststelle zu verstehen ist.