das Erfordernis der Übergabe an eine "schweizerische" Poststelle erwähnt; dieses Bundesgerichtsurteil beruht aber auf der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 32 Abs. 3 OG. Die Frage, ob nicht, wie in § 24 Abs. 3 VRG, die Einschränkung "schweizerische" Post ausdrücklich vorzunehmen wäre, blieb in der Vorberatung zur Revision der ZPO kontrovers: Einzelne Votanten sprachen sich für die Gleichstellung ausländischer Poststellen mit den schweizerischen aus, worauf der Kommissionspräsident feststellte, nach bundesgerichtlicher Praxis sei mit dem Begriff "Post" die schweizerische gemeint (Protokoll der grossrätlichen Kommission, 11. Sitzung vom 14. Februar 1986, S. 259 ff.).