sehen ausdrücklich vor, dass eine Frist nur eingehalten ist, wenn die schriftliche Eingabe einer "schweizerischen" Poststelle übergeben wurde. Bei der Postabgabe im Ausland ist demnach die Frist nur eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag von der schweizerischen Post zur Weiterbeförderung übernommen wird (BGE 104 Ia 4, 92 II 215; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 99 N 3b; Studer/ Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, § 83 N 6).