ein solcher Nachklagevorbehalt ist ohne Einfluss auf den konkreten Prozess (RBOG 1981 Nr. 13). Dementsprechend bleibt der Passus "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" ohne Relevanz für das vorliegende Verfahren, sondern bedeutet, dass aus der Anerkennung des angefochtenen Urteils durch die Berufungsklägerin nicht auf deren Anerkennung allfälliger weiterer Ansprüche des Berufungsbeklagten geschlossen werden darf. Mithin ist die Berufung zufolge Klageanerkennung durch die Berufungsklägerin gegenstandslos (§§ 254 f. ZPO). Obergericht, 10. Juni 1997, ZB 96 159