Ein solcher Vorbehalt hat aber im derzeitigen Prozess keine selbständige Bedeutung, sondern entfaltet Wirkung nur im Hinblick auf eine allfällige neue Klage des Berufungsbeklagten für Mehrforderungen. Insofern verhält es sich gleich wie bei einem Antrag der klagenden Partei, es sei von der Möglichkeit zur Nachklage Vormerk zu nehmen; ein solcher Nachklagevorbehalt ist ohne Einfluss auf den konkreten Prozess (RBOG 1981 Nr. 13).