Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 188 N 21; ZR 52, 1953, Nr. 159; RBOG 1989 Nr. 5). b) Diesen Anforderungen genügt das von der Berufungsklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung erhobene Rechtsbegehren, indem sie darin bestimmt erklärt, sie werde dem Berufungsbeklagten die ihm gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung bezahlen. Zwar steht diese Erklärung unter dem Vorbehalt der fehlenden Anerkennung einer Rechtspflicht. Ein solcher Vorbehalt hat aber im derzeitigen Prozess keine selbständige Bedeutung, sondern entfaltet Wirkung nur im Hinblick auf eine allfällige neue Klage des Berufungsbeklagten für Mehrforderungen.