Als Klageanerkennung wird die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 399 f.; Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 25 N 10). Die Anerkennung der Klage hat in unmissverständlicher Weise durch eine an das Gericht adressierte schriftliche Erklärung oder durch eine entsprechende mündliche Erklärung zuhanden des Protokolls zu erfolgen; sie darf nicht mit Vorbehalten oder Bedingungen belastet sein (Walder, § 25 N 12; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 188 N 21;