RBOG 1997 Nr. 44 Klageanerkennung mit der Erklärung "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" 1. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte sich die Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bereit, ihm die gemäss Urteil des Bezirksgerichts zugesprochene Forderung zu bezahlen. Zu prüfen ist, ob dieser Antrag als Klageanerkennung zu verstehen ist. 2. a) Als Klageanerkennung wird die einseitige Erklärung des Beklagten gegenüber dem Gericht bezeichnet, dass er sich dem Rechtsbegehren anschliesse, es als begründet bezeichne oder den eingeklagten Anspruch anerkenne (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 399 f.;