Die Haftpflichtversicherung des Beklagten beziffert den Wert des getöteten Pferds mit Fr. 20'000.--." Bei dieser Sachlage wäre es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, die Forderungsklage zu beziffern. Ihr Antrag auf Zusprache von Schadenersatz, "wobei der zu leistende Betrag für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzen sei", erweist sich als prozessual ungenügend, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 88 II 205 ff.). Obergericht, 18. Februar 1997, ZB 96 118 Eine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 24. Februar 1998 ab.