Im Rahmen der aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Berufungsbeklagten war sie denn auch ohne weiteres in der Lage, "aufgrund Auskunft namhafter Pferdezüchter" einen Schadensbetrag zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 100'000.-- zu nennen. Indem die Berufungsklägerin noch vor Vorinstanz "ein Pferd gleicher Art" verlangte, hatte sie ganz offensichtlich konkrete Vorstellungen über den Wert der Stute. Dies bestätigen auch ihre Vorbringen in der Klagereplik, wo sie ausführte: "Die Neuanschaffung eines gleichwertigen Pferds kommt auf ca. Fr. 60'000.-- zu stehen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten beziffert den Wert des getöteten Pferds mit Fr. 20'000.--."