Angesichts dieser unveränderbaren Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb es angeblich nur unter Verwendung unverhältnismässiger Mittel möglich gewesen wäre, eine zumindest approximative Schadensbezifferung vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben Pferde züchtet und auch ausbildet und insofern als branchenkundig und erfahren bezeichnet werden darf. Im Rahmen der aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Berufungsbeklagten war sie denn auch ohne weiteres in der Lage, "aufgrund Auskunft namhafter Pferdezüchter" einen Schadensbetrag zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 100'000.-- zu nennen.