erfolgen hat (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 61 N 15). b) Im konkreten Fall waren sämtliche schadensrelevanten Faktoren im Zeitpunkt der Klageeinleitung bekannt: Die Berufungsklägerin verlor ihr Pferd durch einen Unfall. Es war eine 16jährige Stute irischer Abstammung, welche bis zum Unfall verschiedene Erfolge im Springsport erzielt hatte. Angesichts dieser unveränderbaren Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb es angeblich nur unter Verwendung unverhältnismässiger Mittel möglich gewesen wäre, eine zumindest approximative Schadensbezifferung vorzunehmen.