Vielmehr muss die Möglichkeit, vom Grundsatz der Formstrenge abzuweichen, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in welchen die Bezifferung des Schadens erst nach dem Beweisverfahren möglich ist, weil sich der Anspruch nur anhand der von der Gegenpartei noch zu liefernden Angaben oder anderer, sich nicht im Zugriffsbereich des Klägers befindender Beweismittel errechnen lässt (ZR 91/92, 1992/93, Nr. 65). Als Ausnahmefälle in diesem Sinn gelten etwa der Abrechnungsprozess, die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess, Herabsetzungs- oder Ausgleichungsansprüche im Rahmen des Erbteilungsprozesses sowie die Vereinbarung, dass die Schadensermittlung durch einen Schiedsgutachter zu