42 Abs. 2 OR beigepflichtet werden (BGE 122 III 221 f.). Sie darf indessen nicht dazu führen, den Kläger schlechthin in sämtlichen Fällen, wo allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen ist, von der Pflicht zur Bezifferung der Klage zu befreien. Vielmehr muss die Möglichkeit, vom Grundsatz der Formstrenge abzuweichen, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in welchen die Bezifferung des Schadens erst nach dem Beweisverfahren möglich ist, weil sich der Anspruch nur anhand der von der Gegenpartei noch zu liefernden Angaben oder anderer, sich nicht im Zugriffsbereich des Klägers befindender Beweismittel errechnen lässt (ZR 91/92, 1992/93, Nr. 65).