vertrat Lutz (Die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens bei Klagen auf Geldleistungen) mit Blick auf das damals geltende deutsche Recht die Ansicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der bezifferten Forderungsklage sei zuzulassen, wenn der Kläger die zur Berechnung des Schadens erforderlichen Grundlagen so genau angegeben habe, dass der Betrag durch richterliches Ermessen - nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - festgesetzt werden könne; es sei hinreichend, wenn die eingeklagte Summe bestimmbar sei. Der Ansicht von Lutz mag für Konstellationen nach Art. 42 Abs. 2 OR beigepflichtet werden (BGE 122 III 221 f.).