Für diesen Anwendungsfall stützt sich das Bundesgericht (BGE 116 II 219) unter anderem auf die Lehrmeinung Guldeners (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193), der für die Möglichkeit einer nachträglichen Bezifferung auf ausdrückliche Regelungen in einzelnen Prozessgesetzen und auf ZR 42, 1943, Nr. 58 sowie SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. hinweist. In ZR 42, 1943, Nr. 58 wurde die klagende Partei von der Bezifferung der Forderung bei Einleitung der Klage befreit, weil ihr die sich in den Händen des Beklagten befindenden Geschäftsbücher nicht zur Verfügung standen und sie von ihm diesbezüglich keine näheren Auskünfte erhielt. In SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. vertrat Lutz