Diese Sachverhaltsvarianten sind mit den konkreten Verhältnissen nicht vergleichbar. Mithin bleibt zu prüfen, ob jene Konstellation vorliegt, wo erst das Beweisverfahren die tatsächliche Grundlage zur Bezifferung des Schadens abgibt. 5. a) Für diesen Anwendungsfall stützt sich das Bundesgericht (BGE 116 II 219) unter anderem auf die Lehrmeinung Guldeners (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193), der für die Möglichkeit einer nachträglichen Bezifferung auf ausdrückliche Regelungen in einzelnen Prozessgesetzen und auf ZR 42, 1943, Nr. 58 sowie SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. hinweist.