, 105 II 89 f.). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn ein strikter Schadensnachweis ausgeschlossen bleibt, die Kosten einer Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzt (Schnyder, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 42 N 10; Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 OR N 47 ff.; Loosli, Die unbezifferte Forderungsklage unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1978, S. 68). Diese Sachverhaltsvarianten sind mit den konkreten Verhältnissen nicht vergleichbar.