Die Bezifferung der Forderung nach Rechnungslegung steht hier nicht zur Diskussion. Die Möglichkeit einer unbezifferten Leistungsklage aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben und wird von der Berufungsklägerin zu Recht auch nicht behauptet. Ebensowenig liegt ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Weil die richterliche Schadensbemessung die Ausnahme bildet, ist sie nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist (BGE 122 III 221 ff., 105 II 89 f.).