hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Wird schliesslich auf Rechnungslegung geklagt, braucht nicht angegeben zu werden, wie die Rechnung zu lauten hat, bezweckt doch ein solches Begehren gerade, dem Kläger Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen zu verschaffen (vgl. BGE 116 II 219 f.; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, in: recht 1992 S. 58 ff.). 4. Die Bezifferung der Forderung nach Rechnungslegung steht hier nicht zur Diskussion.