Das bundesprivatrechtliche Verwirkungsverbot lässt sodann nicht zu, eine Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder wenn diese Angaben unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere für jenen Fall, in welchem erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung begründet; hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen.