Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht ausnahmslos. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat das kantonale Recht unbezifferte Forderungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen hinweist. Das bundesprivatrechtliche Verwirkungsverbot lässt sodann nicht zu, eine Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder wenn diese Angaben unzumutbar sind.