Im Berufungsverfahren umstritten ist die Zulässigkeit der Klage. Die Vorinstanz stützte sich auf RBOG 1995 Nr. 38 und sah die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage als gegeben. 3. RBOG 1995 Nr. 38 erinnert an den im Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts geltenden Grundsatz der Formstrenge, wonach das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung beziffert sein muss (RBOG 1987 Nr. 15, 1984 Nr. 20, 1983 Nr. 17 und 1975 Nr. 15). Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht ausnahmslos.