RBOG 1997 Nr. 43 Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38 1. Die Berufungsklägerin verlor durch einen Unfall ihr Pferd. Vor Bezirksgericht erhob sie folgendes Begehren: "Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr anstelle des Realersatzes den nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzenden Wert für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität zu bezahlen. Streitwert über Fr. 8'000.--." Die Vorinstanz trat auf die Klage ein, wies sie aber ab. 2. Im Berufungsverfahren umstritten ist die Zulässigkeit der Klage.