{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--43_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-43", "Checksum": "fe05be7c546ea74885ca0ba66e674f6d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:10", "Checksum": "063cee4d8bb4c84466e5390e2df1d1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43\nRegeste:\nZulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38\n\n\n5. a) Für diesen Anwendungsfall stützt sich das Bundesgericht (BGE 116 II 219) unter anderem auf die Lehrmeinung Guldeners (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 193), der für die Möglichkeit einer nachträglichen Bezifferung auf ausdrückliche Regelungen in einzelnen Prozessgesetzen und auf ZR 42, 1943, Nr. 58 sowie SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. hinweist. In ZR 42, 1943, Nr. 58 wurde die klagende Partei von der Bezifferung der Forderung bei Einleitung der Klage befreit, weil ihr die sich in den Händen des Beklagten befindenden Geschäftsbücher nicht zur Verfügung standen und sie von ihm diesbezüglich keine näheren Auskünfte erhielt. In SJZ 26, 1929/30, S. 244 ff. vertrat Lutz (Die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens bei Klagen auf Geldleistungen) mit Blick auf das damals geltende deutsche Recht die Ansicht, eine Ausnahme vom Grundsatz der bezifferten Forderungsklage sei zuzulassen, wenn der Kläger die zur Berechnung des Schadens erforderlichen Grundlagen so genau angegeben habe, dass der Betrag durch richterliches Ermessen - nötigenfalls mit Hilfe von Sachverständigen - festgesetzt werden könne; es sei hinreichend, wenn die eingeklagte Summe bestimmbar sei. Der Ansicht von Lutz mag für Konstellationen nach Art. 42 Abs. 2 OR beigepflichtet werden (BGE 122 III 221 f.). Sie darf indessen nicht dazu führen, den Kläger schlechthin in sämtlichen Fällen, wo allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen ist, von der Pflicht zur Bezifferung der Klage zu befreien. Vielmehr muss die Möglichkeit, vom Grundsatz der Formstrenge abzuweichen, auf jene Fälle beschränkt bleiben, in welchen die Bezifferung des Schadens erst nach dem Beweisverfahren möglich ist, weil sich der Anspruch nur anhand der von der Gegenpartei noch zu liefernden Angaben oder anderer, sich nicht im Zugriffsbereich des Klägers befindender Beweismittel errechnen lässt (ZR 91/92, 1992/93, Nr. 65). Als Ausnahmefälle in diesem Sinn gelten etwa der Abrechnungsprozess, die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsprozess, Herabsetzungs- oder Ausgleichungsansprüche im Rahmen des Erbteilungsprozesses sowie die Vereinbarung, dass die Schadensermittlung durch einen Schiedsgutachter zu erfolgen hat (Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2.A., § 61 N 15).\nb) Im konkreten Fall waren sämtliche schadensrelevanten Faktoren im Zeitpunkt der Klageeinleitung bekannt: Die Berufungsklägerin verlor ihr Pferd durch einen Unfall. Es war eine 16jährige Stute irischer Abstammung, welche bis zum Unfall verschiedene Erfolge im Springsport erzielt hatte. Angesichts dieser unveränderbaren Sachlage ist nicht ersichtlich, weshalb es angeblich nur unter Verwendung unverhältnismässiger Mittel möglich gewesen wäre, eine zumindest approximative Schadensbezifferung vorzunehmen. Dies gilt um so mehr, als die Berufungsklägerin nach eigenen Angaben Pferde züchtet und auch ausbildet und insofern als branchenkundig und erfahren bezeichnet werden darf. Im Rahmen der aussergerichtlichen Verhandlungen mit der Haftpflichtversicherung des Berufungsbeklagten war sie denn auch ohne weiteres in der Lage, \"aufgrund Auskunft namhafter Pferdezüchter\" einen Schadensbetrag zwischen Fr. 60'000.-- und Fr. 100'000.-- zu nennen. Indem die Berufungsklägerin noch vor Vorinstanz \"ein Pferd gleicher Art\" verlangte, hatte sie ganz offensichtlich konkrete Vorstellungen über den Wert der Stute. Dies bestätigen auch ihre Vorbringen in der Klagereplik, wo sie ausführte: \"Die Neuanschaffung eines gleichwertigen Pferds kommt auf ca. Fr. 60'000.-- zu stehen. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten beziffert den Wert des getöteten Pferds mit Fr. 20'000.--.\" Bei dieser Sachlage wäre es der Berufungsklägerin ohne weiteres möglich gewesen, die Forderungsklage zu beziffern. Ihr Antrag auf Zusprache von Schadenersatz, \"wobei der zu leistende Betrag für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzen sei\", erweist sich als prozessual ungenügend, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 88 II 205 ff.).\nObergericht, 18. Februar 1997, ZB 96 118\nEine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 24. Februar 1998 ab."}