{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--43_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-43", "Checksum": "fe05be7c546ea74885ca0ba66e674f6d"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 43"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:10", "Checksum": "063cee4d8bb4c84466e5390e2df1d1b1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 43\nRegeste:\nZulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38\n\nRBOG 1997 Nr. 43\nZulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage; Grundsatz der Formstrenge im thurgauischen Prozessrecht; Präzisierung von RBOG 1995 Nr. 38\n1. Die Berufungsklägerin verlor durch einen Unfall ihr Pferd. Vor Bezirksgericht erhob sie folgendes Begehren: \"Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, ihr anstelle des Realersatzes den nach Durchführung eines Expertiseverfahrens festzusetzenden Wert für die Beschaffung eines Pferds von gleicher Art und Qualität zu bezahlen. Streitwert über Fr. 8'000.--.\" Die Vorinstanz trat auf die Klage ein, wies sie aber ab.\n2. Im Berufungsverfahren umstritten ist die Zulässigkeit der Klage. Die Vorinstanz stützte sich auf RBOG 1995 Nr. 38 und sah die Voraussetzungen für eine unbezifferte Forderungsklage als gegeben.\n3. RBOG 1995 Nr. 38 erinnert an den im Bereich des thurgauischen Zivilprozessrechts geltenden Grundsatz der Formstrenge, wonach das Rechtsbegehren bestimmt, bei Klagen auf Geldzahlung beziffert sein muss (RBOG 1987 Nr. 15, 1984 Nr. 20, 1983 Nr. 17 und 1975 Nr. 15). Die Befugnis der Kantone, in Forderungsstreitigkeiten die Bezifferung des geforderten Betrags zu verlangen, gilt indessen nicht ausnahmslos. Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat das kantonale Recht unbezifferte Forderungsklagen einmal dort zuzulassen, wo das Bundesrecht diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht oder den Richter auf sein Ermessen hinweist. Das bundesprivatrechtliche Verwirkungsverbot lässt sodann nicht zu, eine Bezifferung der Klageforderung zu verlangen, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, die Höhe seines Anspruchs genau anzugeben, oder wenn diese Angaben unzumutbar sind. Dies gilt insbesondere für jenen Fall, in welchem erst das Beweisverfahren die Grundlage zur Bezifferung der Forderung begründet; hier ist dem Kläger zu gestatten, die Präzisierung des Begehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen. Wird schliesslich auf Rechnungslegung geklagt, braucht nicht angegeben zu werden, wie die Rechnung zu lauten hat, bezweckt doch ein solches Begehren gerade, dem Kläger Kenntnis von den Abrechnungsverhältnissen zu verschaffen (vgl. BGE 116 II 219 f.; Vogel, Die Stufenklage und die dienende Funktion des Zivilprozessrechts, in: recht 1992 S. 58 ff.).\n4. Die Bezifferung der Forderung nach Rechnungslegung steht hier nicht zur Diskussion. Die Möglichkeit einer unbezifferten Leistungsklage aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften ist ebenfalls nicht gegeben und wird von der Berufungsklägerin zu Recht auch nicht behauptet. Ebensowenig liegt ein Anwendungsfall von Art. 42 Abs. 2 OR vor. Weil die richterliche Schadensbemessung die Ausnahme bildet, ist sie nur zulässig, sofern eine zahlenmässige, auf reale Daten gestützte Berechnung für den Geschädigten nicht möglich oder unzumutbar ist (BGE 122 III 221 ff., 105 II 89 f.). Diese Voraussetzungen sind zu bejahen, wenn ein strikter Schadensnachweis ausgeschlossen bleibt, die Kosten einer Beweiserhebung in keinem vernünftigen Verhältnis zum Schaden stehen oder die Beweisführung Persönlichkeitsrechte oder Geschäftsgeheimnisse verletzt (Schnyder, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2.A., Art. 42 N 10; Brehm, Berner Kommentar, Art. 42 OR N 47 ff.; Loosli, Die unbezifferte Forderungsklage unter besonderer Berücksichtigung des Kantons Zürich, Diss. Zürich 1978, S. 68). Diese Sachverhaltsvarianten sind mit den konkreten Verhältnissen nicht vergleichbar. Mithin bleibt zu prüfen, ob jene Konstellation vorliegt, wo erst das Beweisverfahren die tatsächliche Grundlage zur Bezifferung des Schadens abgibt."}