BJM 1993 S. 81 ff.). Diese Autoren weisen auch darauf hin, das Bundesgericht habe in früheren Entscheiden (BGE 23 II 781 und 24 II 601) die Ausdehnung der Rechtskraft auf die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung als selbstverständlich angenommen, ohne sich damals oder später mit der Frage einlässlich auseinanderzusetzen. d) Bezüglich der Verrechnungseinrede gilt somit für das thurgauische Prozessrecht der Grundsatz, dass die Rechtskraft des Urteils auch den materiell beurteilten Gegenanspruch erfasst, ungeachtet dessen, ob er für begründet oder unbegründet erklärt wurde. Obergericht, 14. Oktober 1997, ZB 97 50