In diesem Sinn ist der Auffassung von Leuch/Marbach/ Kellerhals (Art. 192 ZPO N 12c/aa) beizupflichten, wonach mit dem Urteil über das Klagebegehren gleichzeitig auch über das Nichtbestehen des zur Kompensation gestellten Gegenanspruchs - im Umfang der erhobenen Einrede - rechtskräftig entschieden ist (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 202 N 3; BJM 1993 S. 81 ff.).