in solchen Fällen kann es sich tatsächlich rechtfertigen, die Gegenforderung (nochmals) neu zu erheben (Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 26 N 25). Wo aber über den vom Beklagten einredeweise erhobenen Verrechnungsanspruch materiell entschieden und dessen Bestehen verneint wurde, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die Verrechnungsfrage, womit die neuerliche Erhebung derselben Forderung durch den Beklagten ausgeschlossen bleibt. In diesem Sinn ist der Auffassung von Leuch/Marbach/ Kellerhals (Art.