Mit Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 496 f.) ist aber nicht ersichtlich, worin in bezug auf die Rechtskraftwirkung ein Unterschied zwischen der Zulassung der Verrechnungsforderung einerseits und deren Abweisung andererseits bestehen soll. Eine differenzierte Betrachtung mag gegebenenfalls angezeigt sein, wenn im Vorprozess einzig die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Verrechnungserklärung zur Diskussion stand und der Gegenanspruch alsdann aus diesem Grund abgewiesen wurde; in solchen Fällen kann es sich tatsächlich rechtfertigen, die Gegenforderung (nochmals) neu zu erheben (Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 26 N 25).