Ob indessen dasselbe auch gilt, wenn die Verrechnungseinrede erfolglos blieb, wird beim Fehlen einer kantonalen Regelung - wie dies für das thurgauische Prozessrecht der Fall ist - nicht durchwegs einheitlich beantwortet. Namentlich die Kommentatoren Frank/Sträuli/Messmer (§ 191 ZPO N 14) sowie auch Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 370) stellen sich auf den Standpunkt, bei Verneinung der Gegenforderung könne keine abgeurteilte Sache angenommen werden.