Sind diese Bedingungen erfüllt, erfasst die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils auch die einredeweise erhobene Gegenforderung bis zum Betrag, der für die Tilgung des eingeklagten Anspruchs erforderlich war; über ihren Bestand und Untergang durch Verrechnung ist insoweit endgültig entschieden (Leuch/Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/aa; Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 14). c) Ob indessen dasselbe auch gilt, wenn die Verrechnungseinrede erfolglos blieb, wird beim Fehlen einer kantonalen Regelung - wie dies für das thurgauische Prozessrecht der Fall ist - nicht durchwegs einheitlich beantwortet.