Erhebt der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers einredeweise die Verrechnung (Art. 124 OR), erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auch auf den Entscheid über den zur Kompensation gestellten Anspruch, wenn sich das Gericht mit der Einrede des Beklagten materiell auseinandersetzte und die Klage infolge der begründeten Verrechnungserklärung abgewiesen wurde. Sind diese Bedingungen erfüllt, erfasst die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils auch die einredeweise erhobene Gegenforderung bis zum Betrag, der für die Tilgung des eingeklagten Anspruchs erforderlich war;