Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen im Entscheid und die rechtlichen Erwägungen; sie sind der Rechtskraft nicht fähig und entfalten in anderer Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 121 III 478). Ebenfalls nicht rechtskräftig werden bloss einredeweise geltend gemachte Gegenrechte (Leuch/Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/aa); von dieser Regel ausgenommen bleibt aber das Gegenrecht der Verrechnung. Erhebt der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers einredeweise die Verrechnung (Art.