Umgekehrt ändern Tatsachen, welche zur Zeit des früheren Urteils bereits eingetreten waren, aber nicht vorgebracht wurden, obgleich dies möglich gewesen wäre, an der Identität der späteren Klage nichts. Ebenfalls belanglos bleibt, ob für rechtserhebliche Vorbringen, die im früheren Prozess unbewiesen blieben, nunmehr Beweis erbracht werden kann; diesbezüglich ist die Wiederholung der Klage - bei gegebenen Voraussetzungen - höchstens mittels Revision möglich (§§ 245 ff. ZPO; vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 10; Beglinger, S. 618 ff.). b) Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen im Entscheid und die rechtlichen Erwägungen;