In diesem Sinn liegt keine Identität der Ansprüche vor, wenn nach Rechtskraft des früheren Urteils neue Tatsachen eintraten, die das Erlöschen der festgestellten Rechtsfolge (z.B. wegen Tilgung) herbeiführten oder einen abgewiesenen Anspruch erst nachträglich (z.B. wegen Eintritts der Fälligkeit) entstehen liessen (Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 8). Umgekehrt ändern Tatsachen, welche zur Zeit des früheren Urteils bereits eingetreten waren, aber nicht vorgebracht wurden, obgleich dies möglich gewesen wäre, an der Identität der späteren Klage nichts.