Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen (BGE 121 III 478). In diesem Sinn liegt keine Identität der Ansprüche vor, wenn nach Rechtskraft des früheren Urteils neue Tatsachen eintraten, die das Erlöschen der festgestellten Rechtsfolge (z.B. wegen Tilgung) herbeiführten oder einen abgewiesenen Anspruch erst nachträglich (z.B. wegen Eintritts der Fälligkeit) entstehen liessen (Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 8).