Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 5 ff.; BGE 121 III 478), wobei es im letzten Fall keinen Unterschied macht, ob das bereits Beurteilte im zweiten Prozess den Prozessgegenstand oder bloss eine Vorfrage bildet (vgl. Beglinger, Rechtskraft und Rechtskraftdurchbrechung im Zivilprozess, in: ZBJV 133, 1997, S. 611 Anm. 114). Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen (BGE 121 III 478).