RBOG 1991 Nr. 25). Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in jenem bereits enthalten war, das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., 8. Kap., N 67 ff.; Leuch/ Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/cc; Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 5 ff.;