Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt; entscheidend ist, was im Vorprozess beurteilt wurde und nunmehr tatbeständlich vorgetragen wird (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 191 N 8; RBOG 1991 Nr. 25).