Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher sein ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich seine Tragweite häufig erst aus dem Beizug der Urteilsmotive, gerade etwa im Fall der Klageabweisung (BGE 123 III 18, 121 III 478; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 192 N 12c/aa). 3. a) Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt;