erst die Einleitung der Widerklage lasse eine materiell-rechtliche Beurteilung der erhobenen Ansprüche zu. 2. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 123 III 18, 121 III 477). Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher sein ganzer Inhalt heranzuziehen ist.