RBOG 1997 Nr. 42 Die Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde 1. Die Vorinstanz wies die Widerklage der Berufungskläger mit der Begründung ab, es liege eine abgeurteilte Sache vor; die Berufungskläger hätten ihre Ansprüche bereits in einem früheren Verfahren vor Bezirksgericht verrechnungsweise geltend gemacht. Dagegen wenden die Berufungskläger ein, es habe im damaligen Prozess an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen gefehlt; erst die Einleitung der Widerklage lasse eine materiell-rechtliche Beurteilung der erhobenen Ansprüche zu.