{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--42_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-42", "Checksum": "7bfd613d456a54b5bfa862b25aadd17a"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:11", "Checksum": "c5f4455e9f1a9d44a1dacb733c7a073e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42\nRegeste:\nDie Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde\n\n\nc) Ob indessen dasselbe auch gilt, wenn die Verrechnungseinrede erfolglos blieb, wird beim Fehlen einer kantonalen Regelung - wie dies für das thurgauische Prozessrecht der Fall ist - nicht durchwegs einheitlich beantwortet. Namentlich die Kommentatoren Frank/Sträuli/Messmer (§ 191 ZPO N 14) sowie auch Guldener (Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., S. 370) stellen sich auf den Standpunkt, bei Verneinung der Gegenforderung könne keine abgeurteilte Sache angenommen werden. Mit Habscheid (Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2.A., N 496 f.) ist aber nicht ersichtlich, worin in bezug auf die Rechtskraftwirkung ein Unterschied zwischen der Zulassung der Verrechnungsforderung einerseits und deren Abweisung andererseits bestehen soll. Eine differenzierte Betrachtung mag gegebenenfalls angezeigt sein, wenn im Vorprozess einzig die Zulässigkeit oder Wirksamkeit der Verrechnungserklärung zur Diskussion stand und der Gegenanspruch alsdann aus diesem Grund abgewiesen wurde; in solchen Fällen kann es sich tatsächlich rechtfertigen, die Gegenforderung (nochmals) neu zu erheben (Walder, Zivilprozessrecht, 4.A., § 26 N 25). Wo aber über den vom Beklagten einredeweise erhobenen Verrechnungsanspruch materiell entschieden und dessen Bestehen verneint wurde, erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auch auf die Verrechnungsfrage, womit die neuerliche Erhebung derselben Forderung durch den Beklagten ausgeschlossen bleibt. In diesem Sinn ist der Auffassung von Leuch/Marbach/ Kellerhals (Art. 192 ZPO N 12c/aa) beizupflichten, wonach mit dem Urteil über das Klagebegehren gleichzeitig auch über das Nichtbestehen des zur Kompensation gestellten Gegenanspruchs - im Umfang der erhobenen Einrede - rechtskräftig entschieden ist (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, § 202 N 3; BJM 1993 S. 81 ff.). Diese Autoren weisen auch darauf hin, das Bundesgericht habe in früheren Entscheiden (BGE 23 II 781 und 24 II 601) die Ausdehnung der Rechtskraft auf die zur Verrechnung gestellte Gegenforderung als selbstverständlich angenommen, ohne sich damals oder später mit der Frage einlässlich auseinanderzusetzen.\nd) Bezüglich der Verrechnungseinrede gilt somit für das thurgauische Prozessrecht der Grundsatz, dass die Rechtskraft des Urteils auch den materiell beurteilten Gegenanspruch erfasst, ungeachtet dessen, ob er für begründet oder unbegründet erklärt wurde.\nObergericht, 14. Oktober 1997, ZB 97 50"}