{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1997-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1997-Nr--42_1997.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1997-nr-42", "Checksum": "7bfd613d456a54b5bfa862b25aadd17a"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1997 Nr. 42"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:17:11", "Checksum": "c5f4455e9f1a9d44a1dacb733c7a073e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1997 RBOG 1997 Nr. 42\nRegeste:\nDie Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde\n\nRBOG 1997 Nr. 42\nDie Rechtskraft erstreckt sich auch auf die vom Beklagten erhobene Verrechnungseinrede, soweit sie materiell beurteilt wurde\n1. Die Vorinstanz wies die Widerklage der Berufungskläger mit der Begründung ab, es liege eine abgeurteilte Sache vor; die Berufungskläger hätten ihre Ansprüche bereits in einem früheren Verfahren vor Bezirksgericht verrechnungsweise geltend gemacht. Dagegen wenden die Berufungskläger ein, es habe im damaligen Prozess an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen gefehlt; erst die Einleitung der Widerklage lasse eine materiell-rechtliche Beurteilung der erhobenen Ansprüche zu.\n2. Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Richter aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 123 III 18, 121 III 477). Die Rechtskraftwirkung tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden wurde. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils, zu welcher sein ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar erwächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdispositiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich seine Tragweite häufig erst aus dem Beizug der Urteilsmotive, gerade etwa im Fall der Klageabweisung (BGE 123 III 18, 121 III 478; Leuch/Marbach/Kellerhals, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 4.A., Art. 192 N 12c/aa).\n3. a) Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch, sondern inhaltlich zu verstehen. Er wird durch die mit dem Begehren des abgeschlossenen Verfahrens insgesamt erfassten und beurteilten Rechtsbehauptungen bestimmt; entscheidend ist, was im Vorprozess beurteilt wurde und nunmehr tatbeständlich vorgetragen wird (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., § 191 N 8; RBOG 1991 Nr. 25). Der neue Anspruch ist trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er in jenem bereits enthalten war, das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung unterbreitet wird oder die im ersten Prozess beurteilte Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeutung ist (Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4.A., 8. Kap., N 67 ff.; Leuch/ Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/cc; Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 5 ff.; BGE 121 III 478), wobei es im letzten Fall keinen Unterschied macht, ob das bereits Beurteilte im zweiten Prozess den Prozessgegenstand oder bloss eine Vorfrage bildet (vgl. Beglinger, Rechtskraft und Rechtskraftdurchbrechung im Zivilprozess, in: ZBJV 133, 1997, S. 611 Anm. 114). Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d.h. auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen, beruhen (BGE 121 III 478). In diesem Sinn liegt keine Identität der Ansprüche vor, wenn nach Rechtskraft des früheren Urteils neue Tatsachen eintraten, die das Erlöschen der festgestellten Rechtsfolge (z.B. wegen Tilgung) herbeiführten oder einen abgewiesenen Anspruch erst nachträglich (z.B. wegen Eintritts der Fälligkeit) entstehen liessen (Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 8). Umgekehrt ändern Tatsachen, welche zur Zeit des früheren Urteils bereits eingetreten waren, aber nicht vorgebracht wurden, obgleich dies möglich gewesen wäre, an der Identität der späteren Klage nichts. Ebenfalls belanglos bleibt, ob für rechtserhebliche Vorbringen, die im früheren Prozess unbewiesen blieben, nunmehr Beweis erbracht werden kann; diesbezüglich ist die Wiederholung der Klage - bei gegebenen Voraussetzungen - höchstens mittels Revision möglich (§§ 245 ff. ZPO; vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 10; Beglinger, S. 618 ff.).\nb) Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellungen im Entscheid und die rechtlichen Erwägungen; sie sind der Rechtskraft nicht fähig und entfalten in anderer Streitsache keine bindende Wirkung (BGE 121 III 478). Ebenfalls nicht rechtskräftig werden bloss einredeweise geltend gemachte Gegenrechte (Leuch/Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/aa); von dieser Regel ausgenommen bleibt aber das Gegenrecht der Verrechnung. Erhebt der Beklagte gegenüber der Forderung des Klägers einredeweise die Verrechnung (Art. 124 OR), erstreckt sich die Rechtskraft des Urteils auch auf den Entscheid über den zur Kompensation gestellten Anspruch, wenn sich das Gericht mit der Einrede des Beklagten materiell auseinandersetzte und die Klage infolge der begründeten Verrechnungserklärung abgewiesen wurde. Sind diese Bedingungen erfüllt, erfasst die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils auch die einredeweise erhobene Gegenforderung bis zum Betrag, der für die Tilgung des eingeklagten Anspruchs erforderlich war; über ihren Bestand und Untergang durch Verrechnung ist insoweit endgültig entschieden (Leuch/Marbach/Kellerhals, Art. 192 ZPO N 12c/aa; Frank/Sträuli/Messmer, § 191 ZPO N 14)."}