Ständiger Praxis entsprechend wurde im vorliegenden Fall die in Frage stehende prozessleitende Verfügung vom Obergerichtspräsidenten am gleichen Tag getroffen, mit welchem die Mitteilung durch die Obergerichtskanzlei datiert ist, und ebenfalls praxisgemäss wurde diese richterliche Verfügung auf dem für die Akten bestimmten Exemplar dieser Mitteilung visiert. Diese Regelung entspricht derjenigen in anderen Kantonen, und nachdem damit in den Akten eine mit dem Handzeichen des zuständigen Richters versehene Verfügung liegt, ist nicht zu erkennen, aus welchem Grund es an einer formgültigen Fristansetzung fehlen sollte. Obergericht, 6. Mai 1997, ZB 97 34