§ 107 ZPO, auf welchen sich die Berufungskläger berufen, bezieht sich entsprechend dem Titel auf "richterliche Erkenntnisse" und nicht auf prozessleitende Verfügungen wie Fristansetzungen, weshalb diese Bestimmung denn auch die Unterzeichnung durch den Präsidenten und den Gerichtsschreiber verlangt. Ständiger Praxis entsprechend wurde im vorliegenden Fall die in Frage stehende prozessleitende Verfügung vom Obergerichtspräsidenten am gleichen Tag getroffen, mit welchem die Mitteilung durch die Obergerichtskanzlei datiert ist, und ebenfalls praxisgemäss wurde diese richterliche Verfügung auf dem für die Akten bestimmten Exemplar dieser Mitteilung visiert.